Hundefreunde Lauenbrück e. V.

Die Platzordnung

Natürlich gibt es auch Regeln

Unsere Platzordnung bietet Orientierung für ein gutes Miteinander hier im HundePark und ist verbindlich. Absprachen und ein freundlicher Umgangston untereinander werden vorausgesetzt.

Nutzungsberechtigt des Geländes sind nur Führer*innen und Halter*innen haftpflichtversicherter Hunde. Hundeführer*in im Sinne dieser Platzordnung ist diejenige Person, die mit einem Hund auf der Freilauffläche anwesend ist.  

Zu ihrem eigenen Schutz darf die Freilauffläche (FLF) von Kindern nicht betreten werden. Das Betreten der FLF ist grundsätzlich nur volljährigen Hundehaltern gestattet. Kindern (bis 14 Jahren) ist der Aufenthalt grundsätzlich verboten. Jugendlichen (ab 14 Jahren) ist das Betreten der FLF in Begleitung einer verantwortlichen Aufsichtsperson erlaubt, sofern die anwesenden Hundehalter keine Bedenken äußern.

Der Hundefreilauf ist allen Hundefreunden bei Tageslicht während der behördlich genehmigten Nutzungszeiten zwischen 6 und 22 Uhr frei zugänglich, mit folgenden Einschränkungen:   
Die Anlage darf nicht vor 6 Uhr im Sommer und grundsätzlich erst ab Beginn der Morgendämmerung (eine halbe Stunde vor Sonnenaufgang) betreten und muss mit dem Ende der Abenddämmerung (eine halbe Stunde nach Sonnenuntergang), spätestens jedoch um 22 Uhr, verlassen worden sein. Ausnahmen (z. B. Veranstaltungen, bei denen sich bekannte Hunde mit Leuchthalsbändern im Winter über den Einbruch der Dunkelheit hinaus auf der FLF aufhalten) bedürfen des Einverständnisses des Vorstands.

Jeder Besucher ist verantwortlich dafür, dass das Gelände ordentlich, sauber und sicher verlassen wird. Alle Hunde, die unseren Hundefreilauf nutzen möchten, dürfen keine ansteckenden Erkrankungen oder Symptome solcher Erkrankungen haben; dies gilt auch für Hauterkrankungen (Räude!). Der Hund muss gegen Tollwut, Staupe, Parvovirose und Parainfluenza geimpft sein. Des Weiteren sollten in regelmäßigen Abständen Wurmkuren oder Kotuntersuchungen beim Hund durchgeführt werden bzw. negative Kotkontrollergebnisse vorliegen. Diese sind auf Anforderung dem Vorstand nachzuweisen. 

Jeder Hund muss grundsätzlich sozial verträglich sein (Definition „Sozialverträglichkeit“ hängt aus!) und sein Hundeführer muss jederzeit bereit sein, auf das Verhalten einzuwirken. Dazu ist es erforderlich, den Hund möglichst ständig im Blick zu behalten. Übermäßiges Dominanzverhalten gegenüber anderen Hunden wie ständiges Bedrängen oder Aufreiten ist zu unterbinden. Ist keine Verhaltenskorrektur möglich, muss der dominante Hund die Fläche verlassen (ein Umgang wie: „Die Hunde machen das unter sich aus“ ist auf der FLF unerwünscht; denn die Menschen regeln das Miteinander!).

Hunde, die in Ausnahmefällen bissig reagieren könnten, müssen auf dem Gelände einen geschlossenen, beißsicheren Maulkorb tragen, der ihnen das Hecheln und Trinken ermöglicht (Ausnahme: sie befinden sich in einer geschlossenen Gruppe). Hunde, deren Gefährlichkeit gem. § 6 Nds. Hundegesetz von der zuständigen Behörde festgestellt ist, sind von der Nutzung der Freilauffläche ausgeschlossen. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.

Gäste der Freilauffläche dürfen Speisen nur in einem gesondert zugewiesenen Bereich, der für Hunde nicht zugänglich ist, zu sich nehmen. 

Hündinnen dürfen während ihrer Läufigkeit den Platz nicht betreten (eine Läufigkeit dauert ca. 3-4 Wochen). Trächtige Hündinnen sollen nur bis zur ca. 3. bis 4. Woche die FLF besuchen. Trächtigkeit ist zwar keine Krankheit, aber es verändert die Tiere u.a. hormonell und damit auch in ihrem Verhalten.

Futterneid führt häufig zu Auseinandersetzungen zwischen Hunden; selbst im „eigenen Rudel“. Daher sollte auf der FLF, außer zum Beispiel für ein Training, nicht gefüttert werden.

Das Mitnehmen von Spielzeug sowie Ball- und Beutespiele oder sonstige Spiele mit den Hunden ist nur dann erlaubt, wenn sich kein anderer Hund auf der Fläche befindet oder alle anwesenden Halter einverstanden sind.

Trotz der Umzäunung sind die Hunde nicht unbeaufsichtigt zu lassen. Hunde dürfen nicht allein auf dem Gelände zurückgelassen werden.

Gäste, die eine Fläche betreten wollen, auf der sich schon andere befinden, müssen fragen, ob ein Dazukommen erwünscht ist. Bereits anwesende Hunde müssen immer von den Pforten oder Türen abgerufen bzw. abgeholt werden, sobald Neuankömmlinge die Fläche betreten wollen. (Ausnahme: mit Schild gekennzeichnete „geschlossene Gruppe“). Die Halter sollen verhindern, dass ihre Hunde am Eingang einer Fläche neu dazu kommende Tiere bedrängen! Die Hinzukommenden müssen warten, bis sich die anwesenden Hunde im Abstand von dem Eingangsbereich befinden und diese sollten den Neuankömmling möglichst nacheinander und nicht alle auf einmal „begrüßen“.

GESCHLOSSENE GRUPPEN lassen sich mit den Schildern anzeigen, die an den Pforten hängen, und gehören untereinander abgesprochen, sofern sie nicht durch den Vorstand reserviert worden sind. Es dürfen nicht gleichzeitig mehr als zwei Flächen durch geschlossene Gruppen blockiert werden. Nicht mit dem Vorstand abgestimmte geschlossene Gruppen sollen ihren Aufenthalt nicht länger als 45 Minuten ausdehnen, damit die anderen Gäste nicht zu lange eingeschränkt werden.

Trotz der vorhandenen Sitzgelegenheiten ist es wünschenswert, dass die Menschen in Bewegung bleiben. Ein enges Zusammenstehen der Menschen führt schnell zu Konflikten unter den Hunden.

Am Rand des Geländes hinter dem Wäldchen (zur Brücke und Straße hin) befindet sich die Notausgangs-Tür. Diese ist mit einem Zahlenschloss gesichert. Die Nummer steht auf dem Schild an der Tür.

Das Buddeln der Hunde ist überall auf den Rasenflächen verboten. Große und kleine Löcher stellen eine Gefahrenquelle dar und erschweren das Rasenmähen. Löcher sind zeitnah, spätestens beim Verlassen des Platzes, immer zu verschließen (Erde und Schaufel stehen zur Verfügung). Beschädigungen des Zaunes sind dem Vorstand zu melden, damit umgehend Abhilfe geschaffen werden kann. Kann eine akute Gefährdung nicht ausgeschlossen werden, muss der Schädiger selbst die Gefahr ausreichend absichern und andere Nutzer sofort warnen. 

Der Hundehalter hat dafür Sorge zu tragen, dass der Kotabsatz und andere Verunreinigungen spätestens beim Verlassen des Geländes in der Mülltonne entsorgt werden. (Zigarettenkippen dürfen unter gar keinen Umständen liegengelassen werden (wenn die Hunde die Kippen fressen, sterben sie an einer Nikotin-Vergiftung). Zuwiderhandlungen führen zu einem sofortigen Platzverbot.

Personen- und Sachschäden an Dritten durch einen Hund oder dem Hundeführer sind vom jeweiligen Hundehalter selbst zu tragen. Hundeführer und -halter haften als Gesamtschuldner. Auf Aufforderung durch den Vorstand ist eine Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Vorfälle müssten dem Vorstand gemeldet werden.

Das Betreten des Geländes geschieht auf eigene Gefahr. Schadensersatzansprüche gegenüber dem Verein sind ausgeschlossen.

Treffen von externen Vereinen sowie Interessengemeinschaften o.ä. auf dem Freilaufgelände bedürfen grundsätzlich der Genehmigung durch den Vorstand. Sonderveranstaltungen müssen den Satzungszielen des Tier- und Naturschutzes entsprechen. Die Genehmigung wird versagt, wenn zu befürchten ist, dass Grundsätze tierschutzgerechten Verhaltens oder der gewaltfreien Hundeerziehung verletzt werden. 

Nutzer der FLF dürfen keine Gewinnerzielungsabsicht haben, d.h. kommerzielle Hundesitter sind ausgeschlossen; sie würden sonst die Gemeinnützigkeit des Vereins gefährden.        
Über Ausnahmen wie besonders erwünschte Veranstaltungen, die in keiner Konkurrenz zu anderen kommerziellen Anbietern stehen, entscheidet im Einzelfall der Vorstand (z.B. Tierärzte, die organisiert vom Vorstand einen EH-Kurs durchführen oder Tiertrainer-Seminare, deren Teilnahmegebühren teilweise in den Unterhalt der Fläche fließen).

Die Benutzung von für den Hund schmerzhaften oder stark unangenehmen sogenannten Erziehungshilfen, wie z.B. Stachel- oder Stromhalsbänder sowie starkes „Unter-Druck-Setzen“ des Hundes, ist verboten! Minder starke Erziehungshilfen wie z. B. Wurfketten, Schepperdosen oder „Anti-Bell-Halsbänder“ dürfen nur nach Absprache mit ggf. anwesenden anderen Hundehaltern eingesetzt werden. Aggressives Verhalten des Hundeführers gegenüber seinem Hund (z.B. Schlagen, Schütteln, Treten u.ä.), einem fremden Hund oder Personen ist ebenfalls verboten und führt ohne weitere Ansprache zum sofortigen Platzverweis. 

Den Anweisungen des Vereinsvorstandes ist unbedingt Folge zu leisten. Sie gehen im Zweifelsfalle der Platzordnung vor! Zuwiderhandlungen oder Verstöße gegen die Platzordnung können mit einem sofortigen Platzverweis oder einer dauerhaften Nutzungsuntersagung geahndet werden.  

Hundefreunde Lauenbrück e.V. 
– Der Vorstand –      

Die Freilauffläche wird über Spenden und Mitgliedsbeiträge finanziert; eine finanzielle Unterstützung durch den Landkreis und die Kommunen wäre wünschenswert.
Wir setzen bei unseren Besuchern die Einhaltung des 
Niedersächsischen Hundegesetzes voraus.

WICHTIGER HINWEIS

Wer mit seinem Hund unsere Hunde-Freilauffläche besucht, nimmt das mögliche Aufeinandertreffen von Hunden und mögliche Verletzungsfolgen durch andere Tiere, auch unabhängig von etwaigen Verabredungen mit anderen Tierbesitzern, in Kauf. Wir stellen dieses Gelände allen Hunde-Haltern im Rahmen der Platzordnung zur Verfügung. Bei Schäden oder gar Verletzungen übernimmt der Verein keine Haftung. Jeder ist für das Verhalten seines Tieres selber verantwortlich, ganz gleich, ob es sich um die Verwirklichung der sogenannten Tiergefahr (Gefährdungshaftung) oder um schuldhaftes Verhalten des Hundeführers (Verschuldenshaftung) handelt. Diese Regelung bezieht sich auf ein grundsätzliches Risiko, das durch unerwartetes Verhalten von Hunden ausgeht.  Jeder, der durch einen anderen Hund einen Schaden erleidet, wird darauf hingewiesen, diesen Schaden gegenüber dem Schädiger bzw. dessen Versicherung geltend zu machen. Der Verein übernimmt diese Aufgabe nicht. Ob und in welcher Höhe die jeweilige Haftpflichtversicherung für entstandene Schäden aufkommt, hängt von den konkreten Umständen ab und wird immer im Einzelfall entschieden.
Gleichwohl bittet der Verein um eine Information über etwaige Vorfälle.

Juristische Beratung: Arthur Intemann, Notar a.D. und Rechtsanwalt

Sozial-verträglichkeit

auf der Freilauffläche

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