Natürlich gibt es auch Regeln
Unsere Platzordnung hilft, damit das Miteinander funktioniert Nutzungsberechtigt sind nur Führer*innen und Halter*innen haftpflichtversicherter Hunde. Hundeführer*in im Sinne dieser Platzordnung ist diejenige Person, die mit einem Hund auf der Freilauffläche anwesend ist.
Zu ihrem eigenen Schutz darf die Freilauffläche von Kindern nicht betreten werden. Das Betreten der FLF ist grundsätzlich nur volljährigen Hundehaltern gestattet. Kinder (bis 14 Jahren) ist der Aufenthalt grundsätzlich verboten. Jugendlichen (ab 14 Jahren) ist das Betreten der FLF in Begleitung einer verantwortlichen Aufsichtsperson erlaubt, sofern die anwesenden Hundehalter keine Bedenken äußern. Der Hundefreilauf ist allen Hundefreunden bei Tageslicht während der behördlich genehmigten Nutzungszeiten zwischen 6 und 22 Uhr frei zugänglich, mit folgenden Einschränkungen:
Die Anlage darf nicht vor 6 Uhr im Sommer und grundsätzlich erst ab Beginn der Morgendämmerung (eine halbe Stunde vor Sonnenaufgang) betreten und muss mit dem Ende der Abenddämmerung (eine halbe Stunde nach Sonnenuntergang), spätestens jedoch um 22 Uhr verlassen worden sein. Vor Sonnenaufgang oder nach Sonnenuntergang darf kein weiterer Hund mehr eine Freilauffläche betreten, auf der sich schon bzw. noch andere, ihm unbekannte Hunde aufhalten.
Ausnahmen (z. B. Veranstaltungen, bei denen sich bekannte Hunde mit Leuchthalsbändern im Winter über den Einbruch der Dunkelheit hinaus auf der FLF aufhalten) bedürfen des Einverständnisses des Vorstands.
Jeder Nutzer ist verantwortlich dafür, dass das Geläde ordentlich, sauber und sicher verlassen wird. Alle Hunde, die unseren Hundefreilauf nutzen möchten, dürfen keine ansteckenden Erkrankungen oder Symptome solcher Erkrankungen haben; dies gilt auch für Hauterkrankungen (Räude!). Jeder Hund muss gegen Tollwut, Staupe, Parvovirose und Parainfluenza geimpft sein. Des Weiteren müsen in regelmäigen Abständen Wurmkuren beim Hund durchgeführt werden bzw. negative Kotkontrollergebnisse vorliegen. Dies ist auf Anforderung dem Vorstand nachzuweisen. Jeder Hund muss grundsätzlich sozial verträglich sein (Definition „Sozialverträglichkeit“ hängt aus!), und sein Hundeführer muss jederzeit bereit sein, auf das Verhalten einzuwirken. Dazu ist es erforderlich, den Hund möglichst ständig im Blick zu behalten. Übermäßiges Dominanzverhalten gegenüber anderen Hunden wie ständiges Bedrängen oder Aufreiten ist zu unterbinden. Ist keine Verhaltenskorrektur möglich, muss der dominante Hund die Fläche verlassen. Hunde, die sich bissig gegenüber anderen Hunden verhalten, müssen auf dem Gelände einen geschlossenen, beiß-sicheren Maulkorb tragen, der ihnen das Hecheln und Trinken ermöglicht. Bei Anwesenheit eines solchen Hundes ist im Eingangsbereich des Freilaufes zur Information der anderen Gäste ein gesonderter Hinweis anzubringen und die bereits dort anwesenden Hundehalter sind zu unterrichten. Sollten diese Einwände gegen ein Hinzukommen haben, ist auf eine andere Fläche auszuweichen. Hunde, deren Gefährlichkeit gem. § 6 Nds. Hundegesetz von der zuständigen Behörde festgestellt ist, sind von der Nutzung der Freilauffläche ausgeschlossen. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
Besucher der Freilauffläche dürfen Speisen nur in einem gesondert zugewiesenen Bereich, der für Hunde nicht zugänglich ist, zu sich nehmen.
Läufige Hündinnen dürfen während der Stehtage den Platz nicht betreten. Eine Läufigkeit dauert ca. 3-4 Wochen. Trächtigen Hündinnen sollen nur bis zur ca. 3./4. Woche die FLF besuchen. Trächtigkeit ist zwar keine Krankheit, aber es verändert die Tiere u.a. hormonell und damit auch in ihrem Verhalten.
Futterneid führt häufig zu Auseinandersetzungen zwischen Hunden, auch schon im „eigenen Rudel“. Daher sollte auf der FLF grundsätzlich nicht gefüttert werden, außer z. B. um das Herankommen zu üben. Das Mitnehmen von Spielzeug sowie Ball- und Beutespiele oder sonstige Spiele mit den Hunden sind nur dann erlaubt, wenn sich kein anderer Hund auf der Fläche befindet.
Trotz der Umzäunung sind die Hunde nicht unbeaufsichtigt zu lassen. Hunde dürfen nicht allein auf dem Gelände zurückgelassen werden. Bereits anwesende Hunde müssen immer von den Pforten oder Türen abgerufen bzw. abgeholt werden, sobald Neuankömmlinge die Fläche betreten wollen (Ausnahme: mit Schild gekennzeichnete „geschlossene Gruppe“). Die Halter müssen verhindern, dass ihre Hunde am Eingang einer Fläche neu dazu kommende Tiere bedrängen! Die Hinzukommenden müssen warten, bis sich die anwesenden Hunde im Abstand von dem Eingangsbereich befinden, und diese sollten den Neuankömmling möglichst nacheinander und nicht alle auf einmal „begrüßen“.
Am Rand des Geländes hinter dem Wäldchen (zur Brücke und Straße hin) befindet sich die Notausgangs-Tür. Diese ist mit einem Zahlenschloss gesichert. Die Nummer steht auf dem Schild an der Tür. Große und kleine Löcher stellen eine Gefahrenquelle dar und sind zeitnah, späestens beim Verlassen des Platzes, immer zu verschließen (Erde und Schaufel stehen zur Verfügung). Beschädigungen des Zaunes sind dem Vorstand zu melden, damit umgehend Abhilfe geschaffen werden kann. Kann eine akute Gefährdung nicht ausgeschlossen werden, muss der Schädiger selbst die Gefahr ausreichend absichern und andere Nutzer sofort warnen. Der Hundebesitzer hat dafür Sorge zu tragen, dass der Kotabsatz und andere Verunreinigungen spätestens beim Verlassen des Geländes in der Mülltonne entsorgt werden. Personen- und Sachschäden an Dritten durch Hund oder den Hundeführer sind vom jeweiligen Hundehalter selbst zu tragen. Hundeführer und -halter haften als Gesamtschuldner. Auf Aufforderung durch den Vorstand ist eine Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Das Betreten des Geländes geschieht auf eigene Gefahr. Schadensersatzansprüche können nicht an den Verein gestellt werden.
Treffen von externen Vereinen sowie Interessengemeinschaften o.ä. auf dem Freilaufgelände bedürfen grundsätzlich der Genehmigung durch den Vorstand. Sonderveranstaltungen müssen den Satzungszielen des Tier- und Naturschutzes entsprechen. Die Genehmigung wird versagt, wenn zu befürchten ist, dass Grundsätze tierschutzgerechten Verhaltens oder der gewaltfreien Hundeerziehung verletzt werden. Die Benutzung von für den Hund schmerzhaften oder stark unangenehmen sogenannten Erziehungshilfen, wie z.B. Stachel- oder Stromhalsbänder sowie starkes „Unter-Druck-Setzen“ des Hundes, ist verboten! Minder starke Erziehungshilfen wie z. B. Wurfketten, Schepperdosen oder „Anti-Bell-Halsbänder“ dürfen nur nach Absprache mit ggf. anwesenden anderen Hundehaltern eingesetzt werden. Aggressives Verhalten des Hundeführers gegenüber seinem Hund (z.B. Schlagen, Schütteln, Treten u.ä.), einem fremden Hund oder Personen ist ebenfalls verboten und führt ohne weitere Ansprache zum sofortigen Platzverweis. Den Anweisungen des Vereinsvorstandes/ der Aufsichtsperson ist unbedingt Folge zu leisten. Sie gehen im Zweifelsfalle der Platzordnung vor! Zuwiderhandlungen oder Verstöße gegen die Platzordnung können mit einem sofortigen Platzverweis oder einer dauerhaften Nutzungsuntersagung geahndet werden.
Hundefreunde Lauenbrück e.V.
– Der Vorstand –
Die Freilauffläche wird über Spenden und Mitgliedsbeiträge finanziert; wir wünschen uns zusätzlich finanzielle Unterstützung durch die Kommunen.
Wir setzen bei unseren Besuchern die Einhaltung des Niedersächsischen Hundegesetzes voraus.
WICHTIGER HINWEIS
Wer mit seinem Hund unsere Hunde-Freilauffläche besucht, nimmt das mögliche Aufeinandertreffen von Hunden und mögliche Verletzungsfolgen durch andere Tiere, auch unabhängig von etwaigen Verabredungen mit anderen Tierbesitzern, in Kauf. Wir stellen dieses Gelände allen Hunde-Haltern im Rahmen der Platzordnung zur Verfügung. Bei Schäden oder gar Verletzungen übernimmt der Verein keine Haftung.
Jeder ist für das Verhalten seines Tieres selber verantwortlich, ganz gleich, ob es sich um die Verwirklichung der sogenannten Tiergefahr (Gefährdungshaftung) oder um schuldhaftes Verhalten des Hundeführers (Verschuldenshaftung) handelt. Diese Regelung bezieht sich auf ein grundsätzliches Risiko, das durch unerwartetes Verhalten von Hunden ausgeht.
Jeder, der durch einen anderen Hund einen Schaden erleidet, wird darauf hingewiesen, diesen Schaden gegenüber dem Schädiger bzw. dessen Versicherung geltend zu machen. Der Verein übernimmt diese Aufgabe nicht. Ob und in welcher Höhe die jeweilige Haftpflichtversicherung für entstandene Schäden aufkommt, hängt von den konkreten Umständen ab und wird immer im Einzelfall entschieden.
Gleichwohl bittet der Verein um eine Information über etwaige Vorfälle.
Juristische Beratung: Arthur Intemann, Notar a.D. und Rechtsanwalt
Sozial-verträglichkeit
auf der Freilauffläche